Urheberrechtsverletzung durch das Posten von Fotos in sozialen Medien

Immer öfter erhalten Personen Briefe von Anwaltskanzleien wegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Verwendung und Veröffentlichung von Fotos auf Facebook, Instagram und Co.

In den sozialen Netzwerken ist es teilweise üblich, Fotos und Bilder aus verschiedensten Quellen auf dem eigenen Kanal bzw. Profil zu posten. Vielen ist nicht bewusst, dass sie dabei eine Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten. 

Häufige Folge ist ein Anwaltsschreiben im Briefkasten. Meist wird darin die Bezahlung eines Nutzungsentgelds, des Honorars für das anwaltliche Einschreiten und die Unterfertigung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die Höhe der Summe liegt dabei oft im unteren vierstelligen Bereich. 

Tatsächlich sind Fotografien Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 UrhG und somit urheberrechtlich geschützt. Der jeweilige Fotograf hat daher das Recht, diese Fotos zu verwerten, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Postet daher jemand, der nicht dazu berichtigt ist, eine Fotografie auf einem seiner Profile im Internet oder verwendet sie auf seiner Homepage, kann der Urheber, häufig der Fotograf selbst, rechtliche Schritte gegen diese Person einleiten. 

Betrifft auch Sie ein derart gelagerter Fall, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit Rat und Tat zur Seite.