Das Anwaltshonorar
Das Honorar, das der Anwalt für seine erbrachten Leistungen mit der Mandantschaft abrechnet, kann frei vereinbart werden. Es gibt für diese Vereinbarung verschiedene Ansätze, nach denen sich das Anwaltshonorar bemisst.
1. Tarifmäßiger Ansatz:
Sämtliche Leistungen, die der Rechtsanwalt für die Mandantschaft erbringt, können nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) abgerechnet werden. Hierfür ist es wichtig, für die jeweilige Rechtssache die passende Bemessungsgrundlage zu wählen. Geht es um einen Kapitalanspruch, der gegen einen Gegner durchgesetzt werden soll, so bildet dieser Kapitalanspruch die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar. Wenn der Anspruch nicht in Geld bemessen ist, so bilden die allgemeinen Honorarkriterien einen wichtigen Leitfaden, welche Bemessungsgrundlage für die verschiedenen Rechtsgebiete angemessen ist.
Anhand dieser Bemessungsgrundlage lässt sich dann durch das Rechtsanwaltstarifgesetz jede Leistung (wie zum Beispiel ein Forderungsschreiben, eine Besprechung, oder ein Telefonat) mit verschiedenen Tarifposten bemessen und sohin möglichst übersichtlich und für die Mandantschaft nachvollziehbar abrechnen.
2. Stundensatz:
Neben dem tarifmäßigen Ansatz ist auch die Abrechnung des Honorars nach einem zuvor fix vereinbarten Stundensatz möglich. Auch hier kann zwischen den Rechtsanwalt und der Mandantschaft eine Vereinbarung getroffen werden, welche einen großen Spielraum bietet.
Meistens wird der Stundensatz gewählt, wenn juristische Tätigkeiten von Nöten sind, die sich nicht in Einzelleistungen unterteilen lassen. Der Stundensatz kann zum Beispiel bei einer Vertragserrichtung zur Anwendung kommen, oder auch bei der Erbringung von laufenden rechtlichen Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Unternehmen.
Aufgrund der Erfahrung des Rechtsanwaltes kann dieser zuvor ungefähr abschätzen, wie viele Stunden für die Erbringung der juristischen Leistung benötigt werden und so hat auch die Mandantschaft einen Überblick, wie hoch das Honorar etwa ausfallen wird. Diese Methode eignet sich vor allem auch bei einer langfristigen Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei durch die Mandantschaft, bei der eine ständige rechtliche Betreuung gewünscht wird und so zum Beispiel in fix vorgegebenen Zeiträumen das Honorar abgerechnet werden kann.
3. Abrechnung mit Pauschalbetrag:
Möchte man weder den tarifmäßigen Ansatz noch den Stundensatz für die Bemessung des Honorars heranziehen und handelt es sich um eine voraussichtlich zeitlich begrenzte Tätigkeit des Rechtsanwaltes, so ist die Vergütung mit einem Pauschalbetrag für die erbrachte Leistung eine sehr praktische Form, um der Mandantschaft größtmögliche Kostensicherheit zu gewährleisten. Wird zum Beispiel die Errichtung eines Kaufvertrages samt grundbücherliche Durchführung in Auftrag gegeben, kann sich der Pauschalbetrag an der Höhe des Kaufpreises bemessen. In diesem Pauschalbetrag sind dann sowohl die Vertragserrichtung als auch sämtliche Schritte für die grundbücherliche Durchführung enthalten.
Am Beispiel der Kaufvertragserrichtung samt grundbücherlicher Durchführung wird meistens ein prozentmäßiger Ansatz des Kaufpreises als Pauschalbetrag herangezogen. Dieser unterliegt ebenfalls der freien Vereinbarung zwischen der Mandantschaft und dem Rechtsanwalt.
Wichtig:
Es ist weit verbreitete Meinung , dass ein erstes Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich kostenlos ist. Dem ist nicht so, bereits das erste Beratungsgespräch in einer Rechtsanwaltskanzlei ist grundsätzlich kostenpflichtig. Verfügt die Mandantschaft jedoch über eine Rechtschutzversicherung, so ist dieses Beratungsgespräch in der Regel durch eine Beratungspauschale, welche die Rechtschutzversicherung an den Rechtsanwalt bezahlt, gedeckt.
Als kostenloses Angebot wird von der Kärntner Rechtsanwaltskammer die erste unentgeltliche anwaltliche Auskunft angeboten. Diese findet zum Beispiel im Bezirk Spittal an der Drau an jedem ersten und dritten Freitag im Monat in der Zeit zwischen 13:00 Uhr – 15:00 Uhr in der Wirtschaftskammer in Spittal an der Drau statt. Hier haben alle Personen, welche noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, die Möglichkeit, sich bei einem kurzen ersten Beratungsgespräch (ca. 10 Minuten) eine allgemeine Rechtsauskunft einzuholen.