Haftung für Verletzungen durch Wasserrutschenunfälle

Gerade im Sommer kommt es vermehrt zu Unfällen bei der Benützung von Wasserrutschen. Streitpunkt ist dabei oft die Haftung des Betreibers bzw. Herstellers der Rutsche. 

Grundsätzlich treffen den Bad- bzw. Wasserrutschenbetreiber Verkehrssicherungspflichten. Das bedeutet er muss die Anlage in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand halten und vor erkennbaren Gefahren schützen. Welche Maßnahmen konkret zu setzen sind, ist jedoch aufgrund der Verschiedenheit der Anlagen für jeden Fall einzeln zu beurteilen. Der OGH erachtet aber allgemein eine lückenlose Aufsicht bzw. Überwachung in Schwimmbädern als nicht üblich und nicht erforderlich. Das gilt auch für besondere Einrichtungen von Schwimmbädern, wie beispielsweise Wasserrutschen.

In einem vom OGH behandelten Fall rutschte ein Vater mit seinem Sohn mehrere Male in der vorgeschriebenen Rutschposition (in Rutschrichtung sitzend) die Wasserrutsche hinunter. Dann entschloss er sich, entgegen der an der Anlage angebrachten Hinweisschilder, die Rutsche in verkehrter Position, also sitzend mit Blick entgegen der Rutschrichtung, zu benützen. Dabei kam er in einer Kurve über den Rand hinaus und griff über die Rutsche, wobei er sich an einer scharfen Kante schnitt und verletzte. Daraufhin klagte er den Betreiber der Anlage auf Schmerzengeld und Verdienstentgang. 

Der OGH schloss eine Haftung des Betreibers aus. Der Mann habe einen Sorgfaltsverstoß begangen, indem er die Rutsche nicht ordnungsgemäß benützte. Der Betreiber habe mit Hinweisschildern auf die richtige Rutschposition hingewiesen und auf Verletzungsgefahren bei falschen Verhalten aufmerksam gemacht. Außerdem könne die scharfe Kante bei richtiger Rutschposition nicht erreicht werden und eine Fehlerhaftigkeit der Wasserrutsche sei nicht gegeben. Weitere ähnlich gelagerte Fälle führten schlussendlich zur gleichen Beurteilung. 

Ist eine Wasserrutsche vorschriftsmäßig errichtet bzw. gewartet und weist der Betreiber durch Schilder auf die richtige Benützung und eine etwaige Verletzungsgefahr hin, so ist bei regelwidrigem Gebrauch der Anlage, wie eben das Einnehmen der falschen Rutschposition, der Verunfallte für seine Verletzung selbst verantwortlich.