Der Gebrauchtwagenmarkt erholt sich in letzter Zeit stark und die Angebote der diversen Fahrzeughändler versprechen ausgezeichnete Konditionen im Falle des Fahrzeugkaufes. Immer beliebter wird die Möglichkeit Fahrzeuge online zu erwerben und sich diese durch den Verkäufer direkt vor die Haustüre liefern zu lassen. Doch was ist zu tun wenn am neu erworbenen Fahrzeug kurz nach dem Kauf ein Mangel auftritt und dieser im Rahmen der Gewährleistung repariert werden soll?
Die Verkäufer neigen in den meisten Fällen dazu, den Mangel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zwar zu beheben, jedoch wird der Kunde dabei häufig aufgefordert, das Fahrzeug an die Adresse des Händlers zu überstellen, sodass die Reparatur dort durchgeführt werden kann. Dies ist für den Händler natürlich von Vorteil, weil er die Behebung des Mangels entweder in der eigenen, oder in einer Partnerwerkstatt kostengünstig durchführen kann. Doch gleichzeitig bedeutet dies für den Kunden einen großen Mehraufwand bei der Überstellung des Fahrzeuges, sofern dieses überhaupt noch fahrbereit ist. Je weiter der Firmensitz des Fahrzeughändlers von der eigenen Wohnadresse entfernt ist, desto aufwändiger wird diese Überstellung. Doch was gilt in rechtlicher Hinsicht?
Wenn das Fahrzeug vom Kunden (Konsumenten) beim Händler gekauft und dort auch abgeholt wird, so gilt der Firmensitz des Händlers als Erfüllungsort des Kaufvertrages. Daher hat auch eine Mängelbehebung im Rahmen der Gewährleistung an diesem Erfüllungsort stattzufinden. Der Kunde hat sein Fahrzeug dem Händler zur Verbesserung zur Verfügung zu stellen, dies jedoch auf Kosten des Händlers. Der Kunde hat die Kosten einer Überstellung nicht zu tragen.
Wird das Fahrzeug nun aber bestellt und vom Händler geliefert und ist im Kaufvertrag ausdrücklich die Wohnadresse des Kunden als Erfüllungsort vereinbart, so hat eine Mängelbehebung im Rahmen der Gewährleistung auch an diesem Erfüllungsort stattzufinden. Der Kunde ist also nicht verpflichtet das Fahrzeug an den Händler zu überstellen, sondern hat der Händler vor Ort für die Behebung des Mangels zu sorgen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden empfehlen wir darauf zu achten, dass der Erfüllungsort im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.